Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen

Transmac GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen
(im Folgenden „Einkaufsbedingungen“)

§1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gleich welcher Art des / der Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen gleich welcher Art des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen getroffen werden („Vertrag“), sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

(5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Bestellungen und Aufträge (im Folgenden „Bestellung“) sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.

(2) Der Vertrag kommt mit der unwidersprochenen Auftragsbestätigung zustande, sofern von unserer Seite kein Widerruf erfolgt ist.

(3) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

(4) Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Zustimmung.
(5) Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch unsere bestellende Einkaufsabteilung.

(6) An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise, insbesondere die in Bestellungen genannten Preise, sind verbindliche Festpreise inklusive aller Nebenkosten. Sie schließen insbesondere Versand- und Verpackungskosten, Steuern, Zölle, Inbetriebnahme Kosten, Gebühren und sonstige Abgaben ein.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer i.H.v. 19% ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen sind für jede Bestellung / Lieferung gesondert unter Angabe der in unseren Bestellungen ausgewiesenen Bestellnummer sowie der sonstigen Bestellkennzeichen an unsere Adresse am Geschäftssitz unverzüglich zu stellen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Fällige Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Liefergegenstände, sofern diese mangelfrei sind oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist bzw. – bei Werkleistungen – nach Abnahme und Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der gelieferten Liefergegenstände. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenen Umfang zurückgehalten werden. Rechnungen werden im Allgemeinen und, sofern in der Bestellung nicht etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang des Liefergegenstandes bei uns. Sollte jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung erst nach dem jeweiligen Liefergegenstand bei uns eingehen, beginnt die Skontofrist abweichend erst mit Zugang dieser Rechnung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Forderung des Lieferanten mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen

Transmac GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen
(im Folgenden „Einkaufsbedingungen“)

§1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gleich welcher Art des / der Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen gleich welcher Art des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen getroffen werden („Vertrag“), sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

(5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Bestellungen und Aufträge (im Folgenden „Bestellung“) sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.

(2) Der Vertrag kommt mit der unwidersprochenen Auftragsbestätigung zustande, sofern von unserer Seite kein Widerruf erfolgt ist.

(3) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

(4) Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Zustimmung.

(5) Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch unsere bestellende Einkaufsabteilung.

(6) An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise, insbesondere die in Bestellungen genannten Preise, sind verbindliche Festpreise inklusive aller Nebenkosten. Sie schließen insbesondere Versand- und Verpackungskosten, Steuern, Zölle, Inbetriebnahme Kosten, Gebühren und sonstige Abgaben ein.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer i.H.v. 19% ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen sind für jede Bestellung / Lieferung gesondert unter Angabe der in unseren Bestellungen ausgewiesenen Bestellnummer sowie der sonstigen Bestellkennzeichen an unsere Adresse am Geschäftssitz unverzüglich zu stellen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Fällige Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Liefergegenstände, sofern diese mangelfrei sind oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist bzw. – bei Werkleistungen – nach Abnahme und Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der gelieferten Liefergegenstände. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenen Umfang zurückgehalten werden. Rechnungen werden im Allgemeinen und, sofern in der Bestellung nicht etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang des Liefergegenstandes bei uns. Sollte jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung erst nach dem jeweiligen Liefergegenstand bei uns eingehen, beginnt die Skontofrist abweichend erst mit Zugang dieser Rechnung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Forderung des Lieferanten mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

(6) Das Eigentum an den gelieferten Liefergegenständen geht spätestens bei vollständiger Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausgeschlossen.

§ 4
Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die bestellten Liefergegenstände müssen zum vorgeschriebenen Termin an der in der Bestellung festgelegten Empfangsstelle (im Folgenden „Lieferort“) erbracht werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich eine drohende Lieferverzögerung ergibt.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, behalten wir uns die Nichtannahme bzw. Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt keine Rücksendung, lagern wir die Liefergegenstände bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

(5) Für den Fall, dass der Lieferant mit seiner Leistungspflicht in Verzug gerät, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Gesamtvergütung zu verlangen. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 5
Abnahme

(1) Die Abnahme von Werkleistungen kann ausschließlich förmlich durch ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erfolgen.

(2) Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch uns bzw. durch uns unter Mitwirkung unseres Endkunden.

(3) Sie erfolgt unverzüglich nach Beendigung des Probebetriebes zu einem von uns festzulegenden Termin. Beendigung des Probebetriebes und Abnahmetermin sind mit angemessener Frist vorher anzukündigen.
§ 6
Gefahrübergang – Dokumente

(1) Soweit nicht anders vereinbart, hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen – sämtliche Kosten des Transports, einschließlich Versand- und Verpackungs- sowie Versicherungskosten und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

(2) Im Übrigen richtet sich der Gefahrübergang bei Werkleistungen nach § 644 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

(3) Jeder Lieferung sind Versandpapiere und Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie unserer vollständigen Bestellnummer beizufügen; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(4) Der Lieferant hat Verpackungen auf unser Verlangen zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmeverpflichtung von Verpackungen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Die Kosten für die Rücknahme und / oder den Rücktransport von Verpackungen an seinen Geschäftssitz trägt der Lieferant.

§ 7
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Liefergegenstände innerhalb angemessener Frist auf etwaige Sachmängel (Qualitäts- und / oder Quantitäts-Abweichungen) zu prüfen. Bei offenen Sachmängeln ist die Rüge in jedem Falle rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Liefergegenstände beim Lieferanten eingeht. Bei versteckten Sachmängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie binnen 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Sachmangels beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate¸ gerechnet ab Gefahrübergang. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Sachmangels und / oder der Sachmängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen

Transmac GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen
(im Folgenden „Einkaufsbedingungen“)

§1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gleich welcher Art des / der Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen gleich welcher Art des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen getroffen werden („Vertrag“), sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.

(5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Bestellungen und Aufträge (im Folgenden „Bestellung“) sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.

(2) Der Vertrag kommt mit der unwidersprochenen Auftragsbestätigung zustande, sofern von unserer Seite kein Widerruf erfolgt ist.

(3) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

(4) Der Schriftwechsel ist mit der bestellenden Einkaufsabteilung zu führen. Absprachen mit anderen Abteilungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Zustimmung.

(5) Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsabschluss sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch unsere bestellende Einkaufsabteilung.

(6) An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise, insbesondere die in Bestellungen genannten Preise, sind verbindliche Festpreise inklusive aller Nebenkosten. Sie schließen insbesondere Versand- und Verpackungskosten, Steuern, Zölle, Inbetriebnahme Kosten, Gebühren und sonstige Abgaben ein.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer i.H.v. 19% ist im Preis enthalten.

(3) Rechnungen sind für jede Bestellung / Lieferung gesondert unter Angabe der in unseren Bestellungen ausgewiesenen Bestellnummer sowie der sonstigen Bestellkennzeichen an unsere Adresse am Geschäftssitz unverzüglich zu stellen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Fällige Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung genannten Bedingungen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Liefergegenstände, sofern diese mangelfrei sind oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist bzw. – bei Werkleistungen – nach Abnahme und Erhalt einer prüffähigen Rechnung. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der gelieferten Liefergegenstände. Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Zahlung in angemessenen Umfang zurückgehalten werden. Rechnungen werden im Allgemeinen und, sofern in der Bestellung nicht etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 3 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang des Liefergegenstandes bei uns. Sollte jedoch eine ordnungsgemäße Rechnung erst nach dem jeweiligen Liefergegenstand bei uns eingehen, beginnt die Skontofrist abweichend erst mit Zugang dieser Rechnung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir innerhalb von 14 Tagen gegenüber der Forderung des Lieferanten mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnen.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

(6) Das Eigentum an den gelieferten Liefergegenständen geht spätestens bei vollständiger Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird ausgeschlossen.

§ 4
Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Die bestellten Liefergegenstände müssen zum vorgeschriebenen Termin an der in der Bestellung festgelegten Empfangsstelle (im Folgenden „Lieferort“) erbracht werden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns
unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich eine drohende Lieferverzögerung ergibt.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Erfolgt die Lieferung früher als vereinbart, behalten wir uns die Nichtannahme bzw. Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt keine Rücksendung, lagern wir die Liefergegenstände bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

(5) Für den Fall, dass der Lieferant mit seiner Leistungspflicht in Verzug gerät, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % für jede angefangene Kalenderwoche, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Gesamtvergütung zu verlangen. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 5
Abnahme

(1) Die Abnahme von Werkleistungen kann ausschließlich förmlich durch ein gemeinsam zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erfolgen.

(2) Die Abnahme erfolgt ausschließlich durch uns bzw. durch uns unter Mitwirkung unseres Endkunden.

(3) Sie erfolgt unverzüglich nach Beendigung des Probebetriebes zu einem von uns festzulegenden Termin. Beendigung des Probebetriebes und Abnahmetermin sind mit angemessener Frist vorher anzukündigen.

§ 6
Gefahrübergang – Dokumente

(1) Soweit nicht anders vereinbart, hat die Lieferung frei Haus zu erfolgen – sämtliche Kosten des Transports, einschließlich Versand- und Verpackungs- sowie Versicherungskosten und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

(2) Im Übrigen richtet sich der Gefahrübergang bei Werkleistungen nach § 644 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

(3) Jeder Lieferung sind Versandpapiere und Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie unserer vollständigen Bestellnummer beizufügen; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(4) Der Lieferant hat Verpackungen auf unser Verlangen zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmeverpflichtung von Verpackungen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Die Kosten für die Rücknahme und / oder den Rücktransport von Verpackungen an seinen Geschäftssitz trägt der Lieferant.

§ 7
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Liefergegenstände innerhalb angemessener Frist auf etwaige Sachmängel (Qualitäts- und / oder Quantitäts-Abweichungen) zu prüfen. Bei offenen Sachmängeln ist die Rüge in jedem Falle rechtzeitig erfolgt, soweit sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eingang der Liefergegenstände beim Lieferanten eingeht. Bei versteckten Sachmängeln ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie binnen 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Sachmangels beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate¸ gerechnet ab Gefahrübergang. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Sachmangels und / oder der Sachmängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

(5) Wir sind zur Sachmängelrüge bei Teillieferung nur verpflichtet, soweit diese mit dem Lieferanten ausdrücklich vereinbart wurde. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Sachmängelrüge gilt vorstehender Abs. (1).

§ 8
Güte
Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferten Teile und Gegenstände sowie von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik entsprechen.

§ 9
Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant verpflichtet, etwaige Aufwendungen gem. § 683, §670 BGB oder gem. § 830,§ 840, § 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant sichert das Bestehen eine Produkthaftpflicht-Versicherung zu. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, die dadurch nicht abgedeckt sind, so bleiben diese unberührt.

§ 10
Schutzrechte
1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 11
Eigentumsvorbehalt

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitungen oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalt Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Lieferant tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so sind wir berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden geltend zu machen. Sämtliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Der Lieferant hat alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, Informationen bzw. Fertigungsmittel ebenso wie die danach bzw. damit hergestellten Waren in einwandfreiem Zustand auf Anforderung zurückzugeben, sobald der Auftrag abgewickelt ist oder sobald feststeht, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt. Einzelstücke sowie Vervielfältigungsstücke dürfen nicht zurückbehalten werden. Auf Aufforderung von uns hat der Lieferant von uns bezahlte Unterlagen bzw. Fertigungsmittel zu vernichten und uns dies gegebenenfalls nachzuweisen.

§ 12
Weitergabe von Aufträgen an Dritte

Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

§ 13
Forderungsabtretung, Forderungsaufrechnung

(1) Die gegen uns aus dem Vertrag entstandenen Forderungen, gleichgültig welcher Art, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar.

(2) Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

§ 14
Gefährdung der Erfüllung
Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorübergehend) ein oder wird ein Insolvenz- oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist.
§ 15
Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort – Schriftform – Salvatorische Klausel

(1) Es gilt das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/ CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/ Sitzes zu verklagen.

(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der in der Bestellung angegebene jeweilige Lieferort. Erfüllungsort für jegliche Zahlungen ist Siebenbäumen.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(5) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht

Stand 01/2012

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Transmac GmbH
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
(im Folgenden „Verkaufsbedingungen“)
§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gleich welcher Art des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden unter Zugrundelegung dieser Verkaufsbedingungen getroffen werden („Vertrag“), sind in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Unsere Annahme kann auch stillschweigend erfolgen.

(3) An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Auslieferungsstelle“, ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Incoterms EXW ( ex work ) ab Werk.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und die gleichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Wechselkosten und Diskontzinsen trägt der Kunde.

§ 4
Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt sind die von uns angegebenen Lieferzeiten stets unverbindlich.

(3) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von uns liegende und von uns nicht zu vertretende Störungen wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere(n) Lieferanten, Mangel an Transportmitteln oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.

(6) Sofern die Voraussetzungen von Abs.

(4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk/ ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Verlassen des Werks/ Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(3) Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6
Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei elektronischen Kleinteilen ist ein Ausschuss von 10% handelsüblich und kein Mangel der Gesamtlieferung.

(2) Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 5 Arbeitstagen nach der Anlieferung schriftlich angezeigt werden. Drei Monate nach Lieferung ist auch die Haftung für versteckte Mängel ausgeschlossen.

3) Soweit ein Mangel vorliegt, kann der Kunde nach unserer Wahl Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung eines neuen mangelfreien Liefergegenstandes verlangen. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Verweigern wir die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig, liegen besondere Umstände vor, die unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung anderer als der oben genannten Rechte rechtfertigen, schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder haben wir sie berechtigt wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür verweigert, so kann der Kunde nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.

(5) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. § 8 bleibt unberührt.

(7) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den § 478, §479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7
Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Wir haften dem Kunden nach den gesetzlichen Regeln unbegrenzt auf Schadensersatz, soweit nicht Ziffer (2) etwas anderes vorsieht.

(2) etwas anderes vorsieht.

(2) Wir haften
– der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen;
– gar nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen,
– gar nicht für Mangel- und Mangelfolgeschäden.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei der Übernahme einer Garantie oder bei schuldhaft verursachten Körperschäden.

(3) Die Ziffern (1) und (2) finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

§ 8
Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

(6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9
Weitergabe der Aufträge an Dritte

(1) Wir sind berechtigt, Aufträge an Dritte weiterzugeben und / oder Subunternehmer einzuschalten.

(2) Der Kunde verpflichtet sich zur Kooperation auch mit den Dritten / Subunternehmern, damit der Vertrag erfüllt werden kann. Er verpflichtet sich insbesondere, Dritten und / oder Subunternehmern zur Erfüllung dieses Vertrages den Zutritt auf seinem Werksgelände zu verschaffen, seine Mitarbeiter an Schulungen teilnehmen zu lassen etc.

§ 10
Gerichtsstand – Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Schriftform – Salvatorische Klausel

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Wohnsitzes/ Sitzes zu verklagen.

(2) Es gilt das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie sonstige Verbindlichkeiten Siebenbäumen.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(5) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.

Stand 01/2012
Transmac GmbH